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20.11.2008

Arbeitgeber muss Ausmaß der Überstunden im Blick behalten

Bonn (dpa/tmn) - Flexible Arbeitszeitmodelle führen häufig dazu, dass Mitarbeiter nicht weniger, sondern mehr arbeiten. Arbeitgeber sind allerdings verpflichtet, die Zahl der Überstunden nicht ausufern zu lassen. Darauf weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin. Wie viel ein Mitarbeiter arbeiten muss, regelt der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder das Arbeitszeitgesetz. Nach dem letzteren dürfen Arbeitnehmer höchstens 8 Stunden pro Werktag arbeiten, also maximal 48 Stunden in der Woche - der Samstag zählt als Werktag.

In besonderen Fällen sind zehn 10 Stunden am Tag beziehungsweise 60 Stunden pro Woche zulässig. Die Verpflichtung zu Überstunden steht in der Regel im Arbeits- oder Tarifvertrag. Ein Vorgesetzter kann Überstunden anordnen, wenn zum Beispiel ein großer Auftrag ansteht oder aus saisonalen Gründen im Betrieb viel zu tun ist. Im Vertrag ist auch festgelegt, wie diese Überstunden vergütet werden. Üblicherweise zahlt der Arbeitgeber Geld aus oder gewährt einen Freizeitausgleich, so der Fachverlag.

Allerdings müssen Arbeitnehmer ihren Anspruch gegenüber dem Betrieb Überstunden geltend machen und sind in der Beweispflicht. Wurde die Mehrarbeit nicht ausdrücklich angeordnet, müssen sie ausführlich dokumentiert werden. Für leitende Angestellte gelten diese Bestimmungen nicht: Überstunden werden von ihnen erwartet und sind meist mit dem Gehalt abgegolten.

Auch lange Dienstreisen gelten den Angaben zufolge nicht als Überstunden. Das Bundesarbeitsgericht wertet Dienstfahrten als Ruhezeiten, wenn dafür Zug oder Flugzeug benutzt werden. Eine Ausnahme ist, wenn der betreffende Mitarbeiter selbst mit dem Wagen fährt.

Quelle: dpa

 

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