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08.12.2008

Kündigung während der Elternzeit: Was Sie berücksichtigen müssen

Grundsätzlich dürfen Sie einem Arbeitnehmer, der in Elternzeit ist, keine Kündigung aussprechen. Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme: Mit Zustimmung der zuständigen Behörde (meist das Gewerbeaufsichtsamt) ist eine Kündigung während der Elternzeit doch möglich.

Geregelt ist das Thema Kündigung in der Elternzeit in § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Dort ist auch das grundsätzliche Verbot einer Kündigung durch den Arbeitgeber während der Elternzeit bis zu deren Ende bestimmt.

Verboten ist auch die Kündigung der Arbeitnehmer, die bei Ihnen während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.

Wenn Ihnen ausnahmsweise eine Kündigung erlaubt sein soll, müssen Sie dazu einen besonderen Grund haben. Nur dann wird Ihnen die Behörde die notwendige Erlaubnis erteilen. Als Gründe kommen z. B. in Frage:

  • Durch eine Verlagerung des Betriebssitzes wird die Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich.
  • Die Abteilung, in der der Mitarbeiter arbeitet, wird geschlossen und eine Beschäftigung in einer anderen Abteilung ist nicht möglich.
  • Sie schließen den Betrieb und haben daher keinen Bedarf mehr an Arbeitnehmern.
  • Die Existenz des Betriebes ist gefährdet, wenn das Kündigungsverbot weiter greift.
  • Dem Mitarbeiter sind schwere Vertragsverletzungen vorzuwerfen, die die weitere Beschäftigung für Sie unzumutbar machen.

Kündigung in der Elternzeit: Auf die Planung kommt es an

Sie dürfen die Kündigung erst aussprechen, wenn Ihnen die Zustimmung der Behörde vorliegt. Andernfalls ist Ihre Kündigung unwirksam. Beantragen Sie die Zustimmung daher rechtzeitig und planen Sie ein, dass die Behörde auch Ihren Mitarbeiter anhören wird. Beachten Sie, dass Sie noch genug Zeit haben, um rechtzeitig zum gewünschten Kündigungstermin kündigen zu können.

So beantragen Sie die Zustimmung zur Kündigung während der Elternzeit

Wenden Sie sich schriftlich an die zuständige Behörde und beantragen Sie ausdrücklich die Zustimmung zur Kündigung nach § 18 Abs. 1 BEEG. In Ihren Antrag nehmen Sie folgende Informationen auf:

  • Ihre vollständige Anschrift
  • vollständige Anschrift des Arbeitnehmers
  • Beginn und voraussichtliches Ende der Elternzeit
  • Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses (z. B. Teilzeit/Vollzeit, befristet bis…, unbefristet)
  • Arbeitsort
  • Stellenbezeichnung
  • Art der geplanten Kündigung und vorgesehener Kündigungstermin (z. B. fristgemäße Kündigung zum…)
  • Begründung des Antrags auf Kündigung
  • Beweismittel (Zeugen, aussagekräftige Unterlagen wie z. B. Stellungnahme des Steuerberaters)
  • Stellungnahme des Betriebsrats (falls vorhanden)

Vermeiden Sie es dabei unbedingt, den Eindruck hervorzurufen, dass die Kündigung wegen der Elternzeit erfolgt. Denn dann wird der gesetzlich vorgesehene Schutz vor Kündigung in der Elternzeit greifen.

Quelle: VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG

 

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Ihr LeBit Team



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