Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch für Lohnerhöhungen
Erfurt/Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch für Lohnerhöhungen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az.: 5 AZR 74/08), auf das der Bund-Verlag in Frankfurt hinweist. Demnach dürfen einzelne Gruppen von Angestellten bei unternehmensweiten Gehaltserhöhungen nicht benachteiligt werden, wenn dafür keine sachlichen Gründe vorliegen.
In dem Fall hatte eine Logistikfirma den Lohn der Mitarbeiter in mehreren Niederlassungen erhöht - ein Betrieb ging aber leer aus. Als Grund für die unterschiedliche Behandlung gab die Unternehmensleitung an, dass in dem betroffenen Betrieb die Löhne und Kosten höher seien als in den anderen. Zudem seien dort die betrieblichen Regeln für Überstunden strenger.
Diese Begründung war aber unzulässig, urteilten die Richter. Zwar ließen sich unterschiedliche Lohnerhöhungen generell mit dem Verweis auf verschiedene Gehälterniveaus oder besondere geschäftliche Erfolge einzelner Betriebe rechtfertigen. Dazu hätte die Unternehmensleitung zunächst aber alle Betriebe vergleichen und dabei auch die Gründe für die Unterschiede berücksichtigen müssen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden seien dabei kein zulässiges Unterscheidungskriterium.
Quelle: dpa












