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03.02.2009

Betrieb zieht um: Mitarbeiter müssen Ortswechsel nicht hinnehmen

Verlegen Arbeitgeber Teile des Betriebs, müssen die Mitarbeiter nicht automatisch auch umziehen. Das ergibt sich aus einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt (Az.: 11 Sa 296/06), auf das die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hinweist. Demnach gibt es keine allgemeine «Folgepflicht» für Angestellte, wenn zum Beispiel die Zentrale eines Betriebs an einen anderen Ort umzieht. Dafür müsste im Arbeitsvertrag ausdrücklich ein sogenannter Versetzungsvorbehalt vereinbart sein.

In dem Fall wollte eine Frau nach einer Elternzeit ihren Job in einem Unternehmen im Rhein-Main-Gebiet wieder aufnehmen. Der Arbeitgeber verlangte aber von ihr, auch mehrtägige Arbeitseinsätze im Ruhrgebiet anzunehmen, wohin er die Betriebszentrale inzwischen verlegt hatte. Die Frau weigerte sich jedoch und trat mehrere Monate ihren Dienst nicht an. Trotzdem verlangte sie von ihrem Arbeitgeber die Fortzahlung ihres Lohns - und bekam vor Gericht recht.

Die Frau habe ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten, urteilten die Richter. Der Arbeitsplatz im Ruhrgebiet sei dagegen vertragswidrig. Enthalte ein Arbeitsvertrag keine Vereinbarung zum Ort der Arbeitsleistung, sei er danach auszulegen, was üblich und erwartbar sei. Der Vertrag der Frau bezog sich demnach auf die frühere Betriebszentrale als Arbeitsplatz. Ihr seien deshalb regelmäßige Einsätze an einem 300 Kilometer entfernt liegenden Ort nicht zuzumuten.

Quelle: dpa

 

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